Fachapotheker

Der Erwerb und die Befugnis zum Führen von Fachapothekerbezeichnungen sind in der Weiterbildungsordnung auf der Grundlage des Heilberufekammergesetzes geregelt. Führt ein Apotheker eine solche nur aufgrund eigener Einschätzung, ohne die Fachapothekerbezeichnung in dem rechtsförmlichen Verfahren erworben zu haben, täuscht er das Publikum. Eine solche Werbung ist nach § 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) irreführend sowie nach § 19 Berufsordnung berufsrechtswidrig. Das „Gütesiegel“ des Fachapothekers mit einer spezialisierten Fachkunde ist demjenigen vorbehalten, der das vorgeschriebene Verfahren durchlaufen und die Anerkennung mit einer erfolgreichen Prüfung absolviert hat.

Fahrtkostenerstattung

Wird eine im Hinblick auf den Wert der Ware angemessene – teilweise oder vollständige - Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Ortes der Leistungserbringer aufgewendet werden, gewährt, so handelt es sich hierbei um eine handelsübliche Nebenleistung, die wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Dies gilt auch bei der Werbung für Arzneimittel. Zwar enthält das Heilmittelwerbegesetz (HWG) ein grundsätzliches Zuwendungsverbot (§ 7 HWG), doch wird in § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG die teilweise oder vollständige Fahrtkostenerstattung als eine handelsübliche Nebenleistung bewertet. Als handelsübliche Zuwendung wird auch die Einräumung kostenloser Parkmöglichkeiten auf eigenem oder fremdem Gelände bewertet. So kann dem Kunden gegen Vorlage einer abgestempelten Quittung das Parkgeld ganz oder anteilig erstattet werden.

Fernsehwerbung

Dem Apotheker ist es grundsätzlich gestattet, im Fernsehen aufzutreten, beispielsweise durch Teilnahme an einer Talkshow oder anderen populären Sendungen mit gesundheitsbezogenen Themen. Zulässig ist es in diesem Zusammenhang auch, dass die Apotheke benannt wird. Soweit sie speziell für ihre Dienstleistungen und Produkte wirbt, gelten die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen und berufsrechtlichen Schranken. Darüber hinaus gilt auch in diesen Fällen das presserechtliche Trennungsgebot (vgl. > Schleichwerbung). Wenn der Apotheker bei derartigen Gelegenheiten als Experte oder Spezialist bezeichnet wird, ist dies im Blick auf die stillschweigende Entgegensetzung zum Laien, an den diese Sendungen gerichtet sind, zulässig.

Gleichermaßen zulässig ist bezahlte Werbung im Fernsehen in Form von Werbespots. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein generelles Verbot der Nutzung eines bestimmten Mediums ohne Rücksicht auf Inhalt und Form der beabsichtigten Werbung ein verfassungswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit. So ist auch das Fernsehen kein Tabu mehr für die Außendarstellung des Apothekers.

Fortbildung

§ 4 Berufsordnung der Apothekerkammer Niedersachsen (BO) verpflichtet den Apotheker in Fortschreibung der gesetzlichen Verpflichtung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Heilberufekammergesetz (HKG), sich fortzubilden. Die Pflicht zur Fortbildung dient der Qualitätssicherung pharmazeutischer Leistungen und gehört damit zu den Grundpflichten einer Berufsgruppe, die als berufene Fachleute in allen Arzneimittelangelegenheiten zur Verfügung stehen. Die Fortbildungspflicht soll das pharmazeutische Fachwissen in Wissenschaft und Technik sichern und damit auch den Patienten als Empfänger der pharmazeutischen Dienstleistungen schützen.

Den Umfang der Fortbildung bestimmt letztlich jeder Apotheker selbst. Die ordnungsgemäße Ausführung ärztlicher Verschreibungen sowie die Beratung der Patienten in der Berufspraxis bringt häufig eine Fortbildung mit sich, zumal der Apotheker immer wieder gefordert wird, sich mit neuen Sachverhalten und Fachfragen auseinanderzusetzen. Darüber hinaus kann sich der Apotheker durch das ständige Studium von Literatur u. A. fortbilden. Letztlich überlassen es die Regelungen im HKG sowie in der BO dem Apotheker, wie er seiner Fortbildungspflicht nachkommen will.

Eine Verletzung der allgemeinen Fortbildungspflicht ist nicht unmittelbar kontrollierbar und nur schwer justiziabel. Die Erfüllung dieser Pflicht wird in Schadensfällen bei Abgabe- und Beratungsfehlern durch die zivilrechtlichen Haftungsfolgen sanktioniert. Mit Blick auf diese Konsequenzen ist die Fortbildung eine im eigenen Interesse liegende Selbstverpflichtung. Bisher gibt es kein vorgeschriebenes kontrollierbares Fortbildungsprogramm, das der Apotheker erfüllen muss. So ist die von den Kammern angebotene „zertifizierte Punktefortbildung“ nur mehr ein Angebot, das es dem Apotheker erleichtert, seine kontinuierliche Fortbildung nachzuweisen. Wenn es im Übrigen auch an Sanktionen im Blick auf die unterlassene Fortbildungspflicht fehlt, ist nicht auszuschließen, dass größere Mängel im Rahmen einer Apothekenbesichtigung wie auch Patientenbeschwerden eine Vernachlässigung der Fortbildungspflicht offen legen und im Einzelfall eine berufsrechtliche Disziplinierung erforderlich machen. Letztlich kann sich der Apotheker nicht vom Vorwurf eines berufsrechtswidrigen Verhaltens mit dem Einwand mangelnder Kenntnis frei zeichnen, zumal ihm die Auseinandersetzung mit den für seine Berufsausübung maßgebenden Vorschriften obliegt.