Genehmigung von Versorgungsverträgen

Heime

Die Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 Heimgesetz mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten durch Apotheken ist nur nach erfolgter Genehmigung eines Versorgungsvertrages zulässig.
Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 12 a Apothekengesetz (ApoG) festgelegt und in der Regel in die Formularverträge der Fachverlage eingearbeitet. Soweit sich alle Bewohner eines Heimes selbst mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen, bedarf es keines Vertrages. Eine Heimversorgung im Wege des Versandes ist nicht zulässig.

Teilen sich mehrere Apotheken die Versorgung eines Heimes, bedürfen alle eines Vertrages. In diesem Fall muss der Verantwortungsbereich der jeweiligen Apotheke klar festgelegt sein. Aus Gründen der langfristigen Betreuung der Heimbewohner ist eine sektorale Aufteilung der Versorgungsbereiche gegenüber einem turnusmäßigen Wechsel vorzuziehen.

Zur Genehmigung sind die unterschriebenen Verträge dreifach im Original vorzulegen.

Krankenhäuser

Die Versorgung von Krankenhäusern ist nur nach erfolgter Genehmigung eines Versorgungsvertrages zulässig. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 14 ApoG festgelegt.

Wegen der Vielzahl der möglichen Konstellationen erfolgt eine individuelle Bearbeitung durch die Abteilung.

 

Aufgaben des Apothekengesetzes:

Aufgaben des Arzneimittelgesetzes: