Genehmigung von Versorgungsverträgen
Heime Die Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 Heimgesetz mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten durch Apotheken ist nur nach erfolgter Genehmigung eines Versorgungsvertrages zulässig. Teilen sich mehrere Apotheken die Versorgung eines Heimes, bedürfen alle eines Vertrages. In diesem Fall muss der Verantwortungsbereich der jeweiligen Apotheke klar festgelegt sein. Aus Gründen der langfristigen Betreuung der Heimbewohner ist eine sektorale Aufteilung der Versorgungsbereiche gegenüber einem turnusmäßigen Wechsel vorzuziehen. Zur Genehmigung sind die unterschriebenen Verträge dreifach im Original vorzulegen. Krankenhäuser Die Versorgung von Krankenhäusern ist nur nach erfolgter Genehmigung eines Versorgungsvertrages zulässig. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 14 ApoG festgelegt. Wegen der Vielzahl der möglichen Konstellationen erfolgt eine individuelle Bearbeitung durch die Abteilung.
Aufgaben des Apothekengesetzes:
Aufgaben des Arzneimittelgesetzes: |