Dienstbereitschaft

Über die Nacht- und Notdienstpläne der über 2.000 Apotheken in Niedersachsen können sich Patienten über verschiedene Wege informieren. Die dienstbereiten Apotheken lassen sich je nach Bedarf und Angebot wie folgt finden:

  • vom Festnetz über die bundeseinheitliche, kostenlose Rufnummer 0800 00 22 8 33
  • vom Handy aus per SMS mit "Apo" und nachfolgend der 5-stelligen PLZ an die bundeseinheitliche 22 8 33 (69 ct / SMS)
  • vom Handy aus per Telefonat ohne Vorwahl an die 22 8 33 (69 ct / Min)
  • von internetfähigen Handys über www.apothekenfinder.mobi (ggf. Kosten beim Provider)
  • im Internet über den bundesweiten Notdienst-Finder auf aponet.de
  • in den Service-Rubriken von Lokal- und Regionalzeitungen
  • in den Aushängen der Schaufenster von Apotheken in der Nachbarschaft

 

 

Nicht nur während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten sind die Apotheken verlässliche Ansprechpartner, auch nachts, am Wochenende oder an Feiertagen stehen sie in Notsituationen, wenn eine plötzliche Erkrankung, starke Schmerzen oder andere Ereignisse einen dringenden Bedarf an Arzneimitteln und fachliche Beratung hervorrufen, zur Verfügung. Das ganze Jahr über sind die Apotheken rund um die Uhr für die Bevölkerung erreichbar.

Die Dienstbereitschaft der Apotheken, auch Notdienst genannt, ist gesetzlich geregelt. Die Apothekenbetriebsordnung verpflichtet die Apotheken, die Bevölkerung permanent mit Arzneimitteln zu versorgen. Um ihren Arzneimittelversorgungsauftrag gerecht zu werden, sind immer einige Apotheken rund um die Uhr geöffnet bzw. zu erreichen und zur Abgabe von Arzneimitteln verpflichtet. Alle Apotheken in Niedersachsen sichern im Wechsel die Notdienstversorgung. Die Apothekerkammer Niedersachsen legt unter Berücksichtigung der Entfernungen der einzelnen Apotheken voneinander fest, welche Apotheken zur Dienstbereitschaft verpflichtet sind.

Durch ein flächendeckendes Netz dienstbereiter Apotheken soll erreicht werden, dass der Bevölkerung in stets zumutbarer Entfernung eine dienstbereite Apotheke zur Verfügung steht. Die zumutbaren Entfernungen sind durch eine umfangreiche Rechtsprechung und eine entsprechende Verwaltungspraxis der Kammer definiert und differieren je nach Bevölkerungsdichte, Siedlungsstruktur und Apothekendichte. So werden der Bevölkerung in ländlichen Regionen größere Entfernungen als der Bevölkerung in Städten zugemutet.

Notdienstgebühr
Die Dienstbereitschaft außerhalb der Ladenöffnungszeiten ist ein Notdienst. Die Notdienstgebühr darf werktags von 20.00 bis 6.00 Uhr erhoben werden. An Sonn- und Feiertagen kann sie den ganzen Tag, also von 0.00 bis 24.00 Uhr, fällig werden. Falls der 24. Dezember auf einen Werktag fällt, darf der Apotheker die Notdienstgebühr bis 6.00 Uhr und nach 14.00 Uhr berechnen.

Notdienstvergütung
Am 1. August 2013 ist das so genannte Apothekennotdienstsicherstellungs-gesetz (ANSG) in Kraft getreten. Dies sieht eine Vergütung für die Dienstbereitschaft einer Apotheke vor, die sie ununterbrochen für die Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr des Folgetages leistet. Die Apothekerkammern als zuständige Behörden für die Regelung der Dienstbereitschaft sind in die Pflicht genommen, die geleisteten Dienste nach jedem Quartalsende, spätestens bis zum Ende des folgenden Monats dem Deutschen Apothekerverband (DAV) mitzuteilen. Dieser zahlt aus dem ihm unterhaltenen Nacht- und Notdienstfonds (NNF) die Vergütung an die Apotheken. Die Berechnung der Notdienstpauschale hängt von variablen Größen ab, so dass die Notdienstpauschale von Quartal zu Quartal unterschiedlich sein kann. 

Fragen zur Abwicklung der Notdienstvergütung beantwortet der NNF. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:

Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes e. V.
Alte Jakobstraße 85/86
10179 Berlin
Telefon 030 3404490-0
info@dav-notdienstfonds.de
www.dav-notdienstfonds.de