Telematik-Infrastruktur
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Telematik-Infrastruktur
Die Telematik-Infrarstruktur vernetzt alle Akteure des Gesundheitswesens im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherungen und gewährleistet den sektoren- und systemübergreifenden sowie sicheren Austausch von Informationen. Sie ist ein geschlossenes Netz, zu dem nur registrierte Nutzer (Personen und Institutionen) mit einem elektronischen Ausweis Zugang erhalten. |
Informationen zum Heilberufsausweis
Der Heilberufsausweis (HBA) ist der elektronische Ausweis der Apothekerinnen und Apotheker. Mit ihm identifizieren sie sich in der digitalen Welt. Sie haben durch den Ausweis Zugang zu verschlüsselten Informationen, beispielsweise zum elektronischen Rezept, dem elektronischen Medikationsplan und zukünftig zur elektronischen Patientenakte. Mit dem Apothekerausweis kann eine elektronische Unterschrift (qualifizierte elektronische Signatur – QES) erstellt werden, etwa um Protokolle oder elektronische Verordnungen zu unterschreiben. Diese Signatur ist der händischen Unterschrift gleichgestellt. Zudem können mit dem Ausweis gesundheitliche Daten bei Versand ver- und bei Empfang entschlüsselt werden. Der Heilberufsausweis ermöglicht so einen sicheren elektronischen Datenaustausch zwischen Angehörige der Heilberufe und Krankenhäusern oder Krankenkassen.
Die Apothekerkammer Niedersachsen gibt den HBA an ihre Mitglieder aus. Der Ausweis selbst wird von einem sogenannten qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (qVDA) produziert und ausgeliefert. Aktuell gibt es drei Anbieter am Markt, mit denen die Kammer zu diesem Zweck Rahmenverträge geschlossen hat. Die Apothekerinnen und Apotheker schließen mit dem von ihm ausgewählten qVDA ihrerseits einen Endnutzervertrag.
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Informationen zur Security-Modul-Card Typ B
Die Secure Module Card Typ B (SMC-B) dient zur Identifikation der Apotheke in der Telematik-Infrastruktur (TI) und ist notwendig für den Verbindungsaufbau zwischen Konnektor und TI. Daneben fungiert die SMC-B als unterstützende Karte für den HBA.
Die Apothekerkammer Niedersachsen gibt die SMC-B an ihre Mitglieder aus. Die Karte selbst wird von einem sogenannten qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (qVDA) produziert und ausgeliefert. Aktuell gibt es drei Anbieter am Markt, mit denen die Kammer zu diesem Zweck Rahmenverträge geschlossen hat. Die Apothekerinnen und Apotheker schließen mit dem ausgewählten qVDA ihrerseits einen Endnutzervertrag. |
Informationen zur Security-Modul-Card Typ B für Organisationseinheiten
Für folgende Organisationseinheiten in öffentlichen Apotheken können bei der Apothekerkammer Niedersachsen zusätzliche SMC-B-Karten mit separater Telematik-ID beantragt werden: für die Heimversorgung, die Krankenhausversorgung und den Versandhandel. Voraussetzung ist, dass für die Apotheke ein genehmigter Heimversorgungs- oder Krankenhausversorgungsvertrag bzw. eine Versandhandelserlaubnis vorliegt. Zudem muss für die Apotheke bereits eine SMC-B beantragt worden sein, da die Telematik-ID für die Organisationseinheit von der Telematik-ID der zugehörigen öffentlichen Apotheke abgeleitet wird. Einer öffentlichen Apotheke können maximal acht Telematik-IDs zugeordnet werden, d. h. neben der SMC-B für die Apotheke werden höchstens sieben Karten mit separater Telematik-ID für Organisationseinheiten ausgegeben. Für die Heim- und die Krankenhausversorgung können hierbei jeweils eine, für den Versandhandel ggf. auch mehrere Karten beantragt werden. Aus technischen Gründen muss für jede SMC-B ein eigener Antrag gestellt werden. |
Kosten und Finanzierung
Die Kosten für einen HBA betragen monatlich 8,90 Euro. Die Kosten für eine SMC-B betragen monatlich 7,50 Euro. Die Vertragslaufzeit beträgt jeweils fünf Jahre, sodass für einen HBA Gesamtkosten in Höhe von 534 Euro anfallen, für eine SMC-B 450 Euro. Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband haben sich über die Finanzierung der Investitions– und Betriebskosten für die technische Ausstattung der Apotheken im Rahmen der Telematikinfrastruktur verständigt. Danach erhalten Apothekeninhaber pro Betriebsstätte und für die Dauer von fünf Jahren einen Pauschalbetrag von 449 Euro für den HBA und einen Pauschalbetrag von 378 Euro für die SMC-B. Für die SMC-B für die Organisationseinheiten ist eine Finanzierung nicht vorgesehen. Für Apothekerinnen und Apotheker sowie Pharmazieingenieure, die am 1. Juli 2021 in der öffentlichen Apotheke angestellt sind, werden einmalig die Kosten für den HBA in Höhe von 449 Euro netto erstattet werden. Die Abrechnung erfolgt über den Nacht- und Notdienstfonds. Der Antrag auf Refinanzierung kann dort einmalig pro Apotheke entweder ab dem 1. Juli 2021 oder – sofern die Telematik erst nach diesem Zeitpunkt in der Apotheke eingerichtet worden ist – mit Inbetriebnahme durch die Apothekeninhaberinnen und Apothekeninhaber gestellt werden. Zudem werden die HBA von Berufsanfängern, die nach dem 1. Juli 2021 angestellt werden, gefördert. Der Antrag kann mehrfach gestellt werden. Weitere Informationen zu dem Abrechnungsverfahren finden Sie auf der Website des Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes (www.dav-notdienstfonds.de). Wie den angestellten Apothekerinnen und Apothekern die entstandenen Kosten zu erstatten sind, ist nicht geregelt. Es obliegt den Arbeitnehmer:innen und den Arbeitgeber:innen diesbezüglich eine Vereinbarung zu treffen. |
Kontakt
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Michael Manthey
Tel.: 0511 39099-41
Fax: 0511 39099-35