Telematik-Infrastruktur
Rahmenverträge der Apothekerkammer Niedersachsen zur Ausgabe elektronischer Heilberufsausweise (HBA) und Institutionskarten (SMC-B)
Die Apothekerkammer Niedersachsen hat mit den Anbietern Bundesdruckerei Gruppe GmbH und medisign GmbH entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen. Beide Anbieter sind demnach berechtigt, auch während der nächsten fünf Jahre, HBA und SMC-B für die Kammermitglieder zur Verfügung zu stellen. Sie können für den Abschluss neuer Endnutzerverträge für HBA und SMC-B weiterhin zwischen den beiden Anbietern frei wählen. Die Vertragskonditionen sind im Open-House-Ausschreibungsverfahren einheitlich. Das betrifft sowohl die technischen Rahmenbedingungen als auch die Endnutzerpreise, die in den neuen Verträgen unverändert bleiben.
Abschluss neuer Endnutzerverträge Die medisign GmbH dürfte mittlerweile alle Mitglieder, die mit ihr Endnutzerverträge über einen HBA und/oder eine SMC-B geschlossen haben, über das Vertragsende zum 31. Mai 2024 und über die Möglichkeit zum Abschluss eines neuen Vertrages informiert haben. Die neuen Endnutzerverträge basieren auf den zwischen der Apothekerkammer Niedersachsen und der medisign GmbH geschlossenen Rahmenverträge und gelten ab dem 1. Juni 2024 bis zum Ende der technischen Laufzeit der jeweiligen bereits ausgegebenen Karten. Dadurch wird die Sperrung der im Betrieb befindlichen Karten vermieden. Die medisign GmbH bietet seinen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern die einfache Möglichkeit, dem Abschluss eines neuen Vertrages zu widersprechen. Der Widerspruch kann über ein hierfür eingerichtetes Webportal durchgeführt werden. Erfolgt kein Widerspruch, besteht ab dem 1. Juni 2024 ein neuer Endnutzervertrag. Die Zugangsdaten für den Widerspruch sendet Ihnen die medisign GmbH postalisch zu. Allerdings orientiert sie sich bei der Adressierung an die Rechnungskunden, so dass in einigen Fällen die Apothekeninhaberinnen und -inhaber auch für die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei ihnen beschäftigten Apothekerinnen und Apothekern angeschrieben werden. Weiterhin geschieht dies offenbar unter einer einheitlichen Kundennummer und mit einem einheitlichen „Widerrufslink“, mit dem dann alle aufgeführten Endnutzerverträge erfasst würden. Es könnte hier die Gefahr unbeabsichtigter Vertragsbeendigungen und Kartensperrungen drohen, falls z.B. Apothekenleiterinnen oder -leiter die HBA von bei ihnen nicht mehr angestellten Apothekerinnen und Apothekern sperren. Da es sich bei den HBA um ein persönliches Ausweisdokument handelt, darf eine solche Sperrung nicht ohne ausdrückliche Autorisierung der Betroffenen erfolgen. Vom Anbieter Bundesdruckerei Gruppe GmbH liegt uns bisher noch keine Information bzgl. des Prozederes zum Neuabschluss der Endnutzerverträge vor. Um Missverständnisse in diesem Zusammenhang zu vermeiden: Es besteht grundsätzlich nicht die Gefahr, dass existierende HBA oder SMC-B bereits zum 1. Juni 2024 von der Kammer gesperrt werden. Nur sofern – trotz Möglichkeit – kein gültiger Endnutzervertrag abgeschlossen werden sollte, wären die Kammern als Herausge-ber verpflichtet, nach einer angemessenen Frist, die Sperrung zu veranlassen.
Anbieterwechsel |
Informationen zum Heilberufsausweis
Der Heilberufsausweis (HBA) ist der elektronische Ausweis der Apothekerinnen und Apotheker. Mit ihm identifizieren sie sich in der digitalen Welt. Sie haben durch den Ausweis Zugang zu verschlüsselten Informationen, beispielsweise zum elektronischen Rezept, dem elektronischen Medikationsplan und zukünftig zur elektronischen Patientenakte. Mit dem Apothekerausweis kann eine elektronische Unterschrift (qualifizierte elektronische Signatur – QES) erstellt werden, etwa um Protokolle oder elektronische Verordnungen zu unterschreiben. Diese Signatur ist der händischen Unterschrift gleichgestellt. Zudem können mit dem Ausweis gesundheitliche Daten bei Versand ver- und bei Empfang entschlüsselt werden. Der Heilberufsausweis ermöglicht so einen sicheren elektronischen Datenaustausch zwischen Angehörige der Heilberufe und Krankenhäusern oder Krankenkassen. Die Apothekerkammer Niedersachsen gibt den HBA an ihre Mitglieder aus. Der Ausweis selbst wird von einem sogenannten qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (qVDA) produziert und ausgeliefert. Aktuell gibt es zwei Anbieter am Markt, mit denen die Kammer zu diesem Zweck Rahmenverträge geschlossen hat. Die Apothekerinnen und Apotheker schließen mit dem von ihm ausgewählten qVDA ihrerseits einen Endnutzervertrag ab. |
Informationen zur Security-Modul-Card Typ B
Die Security-Modul-Card Typ B (SMC-B) dient zur Identifikation der Apotheke in der Telematik-Infrastruktur (TI) und ist notwendig für den Verbindungsaufbau zwischen Konnektor und TI. Daneben fungiert die SMC-B als unterstützende Karte für den HBA.
Die Apothekerkammer Niedersachsen gibt die SMC-B an ihre Mitglieder aus. Die Karte selbst wird von einem sogenannten qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (qVDA) produziert und ausgeliefert. Aktuell gibt es zwei Anbieter am Markt, mit denen die Kammer zu diesem Zweck Rahmenverträge geschlossen hat. Die Apothekerinnen und Apotheker schließen mit dem ausgewählten qVDA ihrerseits einen Endnutzervertrag ab. |
Informationen zur Security-Modul-Card Typ B für Organisationseinheiten
Für folgende Organisationseinheiten in öffentlichen Apotheken können bei der Apothekerkammer Niedersachsen zusätzliche SMC-B-Karten mit separater Telematik-ID beantragt werden: für die Heimversorgung, die Krankenhausversorgung und den Versandhandel. Voraussetzung ist, dass für die Apotheke ein genehmigter Heimversorgungs- oder Krankenhausversorgungsvertrag bzw. eine Versandhandelserlaubnis vorliegt. Zudem muss für die Apotheke bereits eine SMC-B beantragt worden sein, da die Telematik-ID für die Organisationseinheit von der Telematik-ID der zugehörigen öffentlichen Apotheke abgeleitet wird. Einer öffentlichen Apotheke können maximal acht Telematik-ID zugeordnet werden, d. h. neben der SMC-B für die Apotheke werden höchstens sieben Karten mit separater Telematik-ID für Organisationseinheiten ausgegeben. Für die Heim- und die Krankenhausversorgung können hierbei jeweils eine, für den Versandhandel ggf. auch mehrere Karten beantragt werden. Aus technischen Gründen muss für jede SMC-B ein eigener Antrag gestellt werden. |
Kosten und Finanzierung
Die Kosten für einen HBA betragen monatlich 8,90 Euro. Die Kosten für eine SMC-B betragen monatlich 7,50 Euro. Die Vertragslaufzeit beträgt jeweils fünf Jahre, sodass für einen HBA Gesamtkosten in Höhe von 534 Euro anfallen, für eine SMC-B 450 Euro. Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband haben sich über die Finanzierung der Investitions- und Betriebskosten für die technische Ausstattung der Apotheken im Rahmen der Telematik-Infrastruktur verständigt bzw. das Bundesgesundheitsministerium hat die den Apothekerinnen und Apothekern seit dem 1. Juli 2023 zu erstattenden Kosten und die Abrechnungsmodalitäten festgelegt. Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes (www.dav-notdienstfonds.de). Wie den angestellten Apothekerinnen und Apothekern die entstandenen Kosten zu erstatten sind, ist nicht geregelt. Es obliegt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern diesbezüglich eine Vereinbarung zu treffen. |
Kontakt
Michael Manthey
Tel.: 0511 39099-41
Fax: 0511 39099-35
Informationen der gematik
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